Satzung

der unselbstständigen Treuhandstiftung „Stiftung Maximilian-Bail-Förderwerk“

 

6. Fassung, 15.05.2025

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

 

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Maximilian-Bail-Förderwerk“.

 

(2) Sie ist eine unselbstständige Treuhandstiftung und wird vom Treuhänder verwaltet.

 

(2.2) Diese Satzung gilt als Treuhandvertrag.

 

(3) Der Sitz der Stiftung ist in Hamburg.

 

§ 2 Zweck der Stiftung

 

(1) Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung schwerkranker Kinder und Jugendlicher, insbesondere durch die Förderung von medizinischen Behandlungen, Therapien, Medikamenten, Hilfsmitteln und weiterer notwendiger Maßnahmen, die nicht oder nur unzureichend durch öffentliche Mittel oder Krankenkassen gedeckt werden.

 

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.

 

(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Bereitstellung von finanziellen Mitteln für die Behandlung schwerkranker Kinder
  • Förderung von therapeutischen Maßnahmen
  • Unterstützung von betroffenen Familien in Notlagen
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für die Problematik.

§ 3 Treuhänder und Verwaltung

 

(1) Treuhänder der Stiftung ist Maximilian Bail (geb. 15.08.2002), der die Stiftung rechtlich und wirtschaftlich verwaltet.

 

(2) Der Treuhänder führt die Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen.

 

(3) Die Stiftung hat kein eigenes Rechtssubjekt und wird nicht ins Stiftungsregister eingetragen.

 

§ 4 Stiftungsvermögen und Mittelverwendung

 

(1) Die Stiftung wird mit einem Grundstockvermögen von 3.000 € ausgestattet.

 

(2) entfällt.

 

(3) Die Stiftung darf Vermögensteile zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwenden.

 

(3.2) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies erforderlich ist.

 

(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben oder Vergütungen unverhältnismäßig begünstigt werden.

 

§ 5 Spenden und Zustiftungen

 

(1) Die Stiftung kann Spenden und Zustiftungen entgegennehmen, welche steuerlich als Schenkungen behandelt werden.

 

(2) Zustiftungen können das Vermögen, gemäß §4 Abs. 3.2, erhöhen oder direkt für den laufenden Verbrauch bestimmt sein.

 

§ 6 Transparenz und Berichterstattung

 

(1) Die Stiftung ist verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Mittelverwendung zu erstellen.

 

(2) Die Verwendung der Gelder wird auf der Internetseite der Stiftung regelmäßig offengelegt.

 

§ 7 Auflösung der Stiftung

 

(1) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall des Stiftungszwecks fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die einen vergleichbaren Zweck verfolgt.

 

(2) Ein Wechsel des Treuhänders ist mit Zustimmung des bisherigen Treuhänders möglich.

 

§ 8

 

(1) entfällt.

 

§ 9 Qualifizierende Bildungsangebote im Bereich der Altenhilfe

 

(1) Das Förderwerk erweitert seinen Wirkungskreis um die organisatorische Ausrichtung qualifizierender Schulungen, insbesondere zur Ausbildung von Betreuungskräften und Pflegehilfskräften, erstes im Sinne der Betreuungskräfte-Richtlinie (BtR-RL). Ziel ist es, neben der Förderung von Kindern und Jugendlichen mit medizinischem Unterstützungsbedarf nun auch zur Verbesserung der Betreuung und Lebensqualität älterer Menschen beizutragen.

 

(2) Die Durchführung dieser Schulungen erfolgt rein organisatorisch und berührt den originären Stiftungszweck – die Förderung schwerkranker Kinder – nicht. Es entstehen dem Förderwerk hierdurch weder finanzielle Aufwendungen noch Einnahmen, sodass der ursprüngliche Förderzweck in keiner Weise eingeschränkt oder verändert wird. Vielmehr ergänzt dieses Engagement die gemeinwohlorientierte Ausrichtung des Förderwerks, indem es sowohl jungen als damit auch alten Menschen in besonders verletzlichen Lebensphasen zugutekommt.

 

§ 10 Förderwerk-Akademie Hamburg

 

(1) Aufgrund der hohen Nachfrage im Bereich unserer Bildungsangebote (s. § 9), wird unter dem Namen "Förderwerk-Akademie Hamburg" eine Benutzungsmarke des Maximilian-Bail-Förderwerks ins Leben gerufen. Diese organisatorische Institution steht für verschiedene aus- und fortbildende Maßnahmen in sozialen und medizinischen Berufsbereichen.

 

(1.2) Die Förderwerk-Akademie Hamburg ist ein reines Organisationsangebot des Maximilian-Bail-Förderwerks.

 

(2) Unterrichtende Dozentinnen und Dozenten legen die jeweiligen Schulungsgebühren eigenständig fest und rechnen diese eigenverantwortlich mit den Teilnehmenden ab.

 

(3) Die Stiftung selbst erzielt weder Einnahmen noch tätigt sie materielle Ausgaben im Zusammenhang mit dem Bildungsangebot, ausgenommen davon sind Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Verwaltungskräfte. Der organisatorische Aufwand, der durch das erweiterte Bildungsangebot entsteht, wird in den bestehenden Verwaltungsbereich des Förderwerks integriert.

 

§ 11 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch den Treuhänder in Kraft.

 

(2) Die Satzung kann bei einem Vorliegen von Gründen angepasst und verändert werden. Eine Erweiterung ist jederzeit möglich.

 

(2.2) Der ursprüngliche Stiftungszweck kann niemals geändert werden.

 

 

Der Treuhänder

Maximilian Bail